Handicap-Aid
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Alle Geräte und Hilfsmittel im Shop können unter gewissen Voraussetzungen von der Krankenkasse voll finanziert bzw. bezuschusst werden. In der Regel benötigen Sie ein Rezept von Ihrem Augenarzt (für z.B. elektronische Lupen, Bildschirmlesegeräte, Vorlesegeräte, Braille-Zeile, Software für Blinde) bzw. von Ihrem Arzt. Wie hoch die Bezuschussung ausfällt hängt von den jeweiligen Krankenkassen ab, es gibt keinen prozentualen Anspruch.

Ablauf:

Gehen Sie zu Ihrem Arzt, er wird Ihnen ein Rezept für das Hilfsmittel ausstellen

Fordern Sie von uns einen Kostenvoranschlag für Ihr Gerät an

Schicken Sie den Kostenvoranschlag und Ihr Rezept an Ihre Krankenkasse

Nach einigen Tagen wird Ihnen die Entscheidung Ihrer Krankenkasse mitgeteilt (darf nicht länger als 3 Wochen dauern)

Ihre Krankenkasse setzt sich mit uns in Verbindung und erteilt die

Auftragsgenehmigung

Sie werden über den Stand Ihrer Bestellung von uns informiert

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Achtung. Keinen Kaufabschluss von Hilfsmittel, bevor die Krankenkasse Ihren Antrag auf Kostenübernahme bzw. Unterstützung genehmigt hat, denn sonst kann es passieren das Sie keine finanzielle Unterstützung von den Krankenkassen bekommen.

Gerichtsurteil bezüglich der Fristen für Krankenkassen bei der Genehmigung von Hilfsmitteln

Die verbindliche Entscheidungsfrist für Krankenkassen ist Teil des 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Patientenrechte. Danach müssen Krankenkassen spätestens binnen drei - bei Einschaltung des medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen - über einen Leistungsantrag entscheiden. Bei vertragsärztlichen Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Bleibt eine Mitteilung über hinreichende Gründe für eine Fristüberschreitung aus, gilt die Leistung - wie vom SG im Urteil bestätigt - nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 18.12.2013, AZ. S 21 KR 282/13.

Ob dieses Urteil in Ihnen Fall zutrifft klären Sie es bitte vorher mit einem Anwalt Ihrer Wahl ab.



> Informationen über Hilfsmittel für Sehbehinderte und Blinde <


>  Informationen zur Pflegeversicherung, kostenloses E-Book <

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Informationen über die Hilfsmittelnummer:

Grundsätzlich ist die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Im Hilfsmittelverzeichnis werden die Hilfsmittel unter bestimmt Nummern gelistet. Jedes Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der GKV hat eine eindeutige Identifikationsnummer. Diese 10-stellige Nummer setzt sich aus "Produktgruppe" (2), "Anwendungsort" (2), "Untergruppe" (2), "Anwendungsart" (1) und "Produkt" (3) zusammen. Die einzelnen Gruppen werden durch Punkte getrennt.

Grundsätzlich können nur Produkte aufgenommen werden, die die Qualitätsanforderungen der entsprechenden Produktgruppen erfüllen. Voraussetzung für die Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis ist, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit, Sicherheit, die indikationsbezogenen Anforderungen und den medizinischen Nutzen des Hilfsmittels nachweist.




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