Alle Geräte und Hilfsmittel
im Shop können unter gewissen Voraussetzungen von der
Krankenkasse voll finanziert bzw. bezuschusst werden. In der Regel
benötigen Sie ein Rezept von Ihrem Augenarzt (für z.B.
elektronische Lupen, Bildschirmlesegeräte, Vorlesegeräte,
Braille-Zeile, Software für Blinde) bzw. von Ihrem Arzt. Wie
hoch die Bezuschussung ausfällt hängt von den jeweiligen
Krankenkassen ab, es gibt keinen prozentualen Anspruch.
Ablauf:
Gehen Sie zu Ihrem Arzt, er wird
Ihnen ein Rezept für das Hilfsmittel ausstellen
Fordern Sie von uns einen
Kostenvoranschlag für Ihr Gerät an
Schicken Sie den Kostenvoranschlag
und Ihr Rezept an Ihre Krankenkasse
Nach einigen Tagen wird Ihnen die
Entscheidung Ihrer Krankenkasse mitgeteilt (darf nicht länger
als 3 Wochen dauern)
Ihre Krankenkasse setzt sich mit
uns in Verbindung und erteilt die
Auftragsgenehmigung
Sie werden über den Stand
Ihrer Bestellung von uns informiert
Sollten Sie Fragen zu diesem Thema
haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Achtung.
Keinen Kaufabschluss von Hilfsmittel, bevor die Krankenkasse Ihren
Antrag auf Kostenübernahme bzw. Unterstützung genehmigt
hat, denn sonst kann es passieren das Sie keine finanzielle
Unterstützung von den Krankenkassen bekommen.
Gerichtsurteil bezüglich der
Fristen für Krankenkassen bei der Genehmigung von Hilfsmitteln
Die verbindliche
Entscheidungsfrist für Krankenkassen ist Teil des 2013 in Kraft
getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Patientenrechte. Danach
müssen Krankenkassen spätestens binnen drei - bei
Einschaltung des medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen -
über einen Leistungsantrag entscheiden. Bei vertragsärztlichen
Anträgen hat die Krankenkasse innerhalb von sechs Wochen zu
entscheiden, der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung.
Bleibt eine Mitteilung über hinreichende Gründe für
eine Fristüberschreitung aus, gilt die Leistung - wie vom SG im
Urteil bestätigt - nach Ablauf der Frist als genehmigt.
Urteil des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 18.12.2013, AZ. S 21 KR 282/13.
Ob dieses Urteil in Ihnen Fall
zutrifft klären Sie es bitte vorher mit einem Anwalt Ihrer Wahl
ab.
>
Informationen über Hilfsmittel für Sehbehinderte und Blinde
<
>
Informationen zur Pflegeversicherung, kostenloses E-Book <
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Informationen über die
Hilfsmittelnummer:
Grundsätzlich ist die
Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche
Krankenversicherung nur möglich, wenn die Produkte im
Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Im Hilfsmittelverzeichnis
werden die Hilfsmittel unter bestimmt Nummern gelistet. Jedes
Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der GKV hat eine eindeutige
Identifikationsnummer. Diese 10-stellige Nummer setzt sich aus
"Produktgruppe" (2), "Anwendungsort" (2),
"Untergruppe" (2), "Anwendungsart" (1) und
"Produkt" (3) zusammen. Die einzelnen Gruppen werden durch
Punkte getrennt.
Grundsätzlich können nur
Produkte aufgenommen werden, die die Qualitätsanforderungen der
entsprechenden Produktgruppen erfüllen. Voraussetzung für
die Aufnahme neuer Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis ist,
dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit, Sicherheit, die
indikationsbezogenen Anforderungen und den medizinischen Nutzen des
Hilfsmittels nachweist.
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